Allgemeine Geschäftsbedingungen

NAIS Nordic AI Solutions GmbH (kurz: „NAIS“)
Springeltwiete 1
20095 Hamburg

Stand: 28.07.2026

I. Beauftragung

1. Beauftragungen. Die Vertragspartner vereinbaren die konkreten Leistungsgegenstände durch Beauftragungen. Diese Beauftragungen regeln die Details der Leistungserbringung. Sie umfassen eine konkrete Leistungsbeschreibung, sowie den Zeitraum und die Termine für die Übergabe der Leistungsergebnisse. Beauftragungen bestehen aus Bestellung der Kundin (basierend auf einem unverbindlichen Angebot NAIS) sowie der abschließenden, verbindlichen Auftragsbestätigung seitens NAIS. Angebote und Bestellungen werden im Regelfall per E-Mail ausgetauscht.

Alle Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform und nehmen grundsätzlich Bezug auf diese AGB. Eine Bestellung der Kundin, die Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen zum Angebot von NAIS enthält, wird erst nach Zugang eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens der NAIS bei der Kundin rechtswirksam.

2. Mögliches Leistungsportfolio der Beauftragungen. Gegenstand von Beauftragungen können folgende Leistungen sein:

  • Beratungs- und Schulungsleistungen
  • Unterstützung bei der Anforderungsermittlung und Anforderungsanalyse
  • Entwicklung individueller Anpassungen auf Basis der bereitgestellten Anforderungen der Kundin
  • Projektplanung

3. Rangfolge. Die Bestimmungen in einer Beauftragung gehen den Bestimmungen dieser AGB vor.

II. Mitwirkungsleistungen und Aufgaben der Kundin

1. Einzelne Mitwirkungsleistungen. Vorbehaltlich einer weitergehenden Festlegung in der Beauftragung hat die Kundin folgende Mitwirkungsleistungen:

  • Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners und mindestens eines Stellvertreters
  • Meldung von erkannten Störungen/Problemen
  • Definition der Anforderungen (z.B. durch Use Cases, User Stories, etc.)
  • Beantwortung von Anfragen
  • Unterstützung im Bereich des Testens

Weitergehende Mitwirkungsleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Beauftragung der NAIS (insbesondere aus den Angeboten von NAIS) sowie ggf. aus den weiteren Bestimmungen dieser AGB.

Mitwirkungsleistungen der Kundin sind vertragliche Hauptleistungspflichten. Der von der Kundin zu benennende Ansprechpartner ist für die Erbringung der Mitwirkungsleistungen der Kundin verantwortlich.

2. Folgen unzureichender Mitwirkung. NAIS ist für solche Verzögerungen der eigenen Leistungserbringung nicht verantwortlich, die sich aus einer verspäteten oder einer nicht erfüllten Mitwirkungspflicht der Kundin ergeben.

III. Rechtseinräumung

An sämtlichen schutzfähigen Arbeitsergebnissen, die NAIS im Rahmen der Leistungserbringung unter einer Beauftragung erarbeitet, erhält die Kundin nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare, dauerhafte Rechte die Arbeitsergebnisse für ihre eigenen Geschäftszwecke zu nutzen und zu bearbeiten.

IV. Allgemeine Bestimmungen zur Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Vergütung, Steuern. NAIS erhält für die im Rahmen einer Beauftragung erbrachten Leistungen die in der jeweiligen Beauftragung ausgewiesene Vergütung. Die in der Beauftragung vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich etwaiger nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigender Steuern (Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern).

2. Währung. Sämtliche Preisangaben in Beauftragungen verstehen sich ausschließlich in Euro.

3. Zahlungsbedingungen. Die Zahlungsbedingungen legen die Vertragspartner ebenfalls in der jeweiligen Beauftragung fest. Sofern die Beauftragung keine abweichenden Regelungen enthält, sind Rechnungen der NAIS innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

4. Verzug. Im Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

V. Verletzung Rechte Dritter (Rechtsmängel)

1. Mängelanzeige. Die Kundin wird NAIS unverzüglich über behauptete Rechtsmängel oder Schutzrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der Leistungserbringung im Rahmen einer Beauftragung informieren und wird im Übrigen angemessene Unterstützung bei der Abwehr solcher Ansprüche leisten.

2. Freistellung. NAIS stellt die Kundin von allen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die eine Patent- oder Urheberrechtsverletzung bzw. eine Verletzung anderer Schutzrechte zum Gegenstand haben und auf einer vertragsgemäßen Nutzung der unter einer Beauftragung erbrachten Leistung basieren. Die Freistellung umfasst alle berechtigten Ansprüche Dritter, die sich aus der Nutzung einer Leistung ergeben und gegen die Kundin geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass

  • NAIS umgehend über den behaupteten Anspruch informiert wird;
  • NAIS im zulässigen und möglichen Rahmen die umfassende Kontrolle der Verteidigung oder etwaiger Vergleichsverhandlungen überlassen wird und
  • die Kundin NAIS mit angemessener Unterstützung und Information zur Verfügung steht;

NAIS übernimmt die Kosten der angemessenen Unterstützung. Für die Freistellungsverpflichtung von NAIS gelten die Haftungsregelungen gemäß VI.

3. Rechte der Kundin. Wenn Leistungen Gegenstand einer Schutzrechtsverletzungsklage oder -maßnahme werden, wird NAIS nach ihrer Wahl unter Berücksichtigung der Interessen der Kundin

  • der Kundin ohne zusätzliche Kosten das Recht zur Fortsetzung der Nutzung der Leistung verschaffen, oder
  • die Leistung ersetzen oder verändern, so dass die Schutzrechtsverletzung oder der Rechtsmangel beseitigt wird.

Soweit keine der vorstehenden Alternativen wirtschaftlich sinnvoll ist, ist die Kundin berechtigt von der betroffenen Beauftragung zurückzutreten. NAIS wird die unter der betroffenen Beauftragung gezahlte Vergütung, ggf. anteilig zurückerstatten.

Darüber hinaus ist die Kundin zur Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche bei Rechtsmängeln berechtigt, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

VI. Allgemeine Haftungsbeschränkung

NAIS haftet gleich aus welchem Rechtsgrund (Verzug, Sach- und Rechtsmängel, Schutzrechtsverletzungen, Schlechtleistung) im Rahmen jeder Beauftragung ausschließlich wie folgt:

1. Unbegrenzte Haftung. NAIS haftet unbegrenzt in folgenden Fällen:

  • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
  • Verletzungen des Lebens oder Körpers unabhängig von der Form des Verschuldens;
  • Übernahme von Garantien;
  • Arglist.

2. Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit. Sofern keiner der in Ziffer VI.1 genannten Fälle vorliegt, NAIS jedoch eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, ist NAIS zum Ersatz des vertraglich vorhersehbaren Schadens verpflichtet. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, die die Durchführung einer Beauftragung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Kundin regelmäßig vertraut.

3. Produkthaftungsgesetz. Die Haftung der NAIS nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

4. Mitverschulden. Sofern ein Schaden von beiden Vertragspartnern verursacht wurde, ist das Mitverschulden der Kundin zu berücksichtigen.

5. Datenverlust und Datensicherung. Die Kundin ist insbesondere verantwortlich für ihre regelmäßige Datensicherung, deren Angemessenheit sich nach ihren individuellen Risiken bestimmt. Sofern NAIS für Datenverlust haftet, ist die Haftung begrenzt auf die Kosten, die durch die Vervielfältigung der Datensicherungen entstehen, sowie auf die Kosten für Datenwiederherstellung, die auch bei angemessener Datensicherung entstanden wären.

VII. Einsatz von Subunternehmern

NAIS ist bei Durchführung einer Beauftragung zum Einsatz von Subunternehmern berechtigt, wenn die Kundin dem Einsatz eines Subunternehmers zustimmt. Die Kundin ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die Zustimmung zum Einsatz eines Subunternehmers zu verweigern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Subunternehmer die Anforderungen an Vertraulichkeit, Datenschutz oder Informationssicherheit nicht erfüllt, oder wenn der Subunternehmer in unmittelbarem Wettbewerb zur Kundin steht.

VIII. Datenschutz

NAIS verpflichtet sich, das Datengeheimnis gemäß § 53 BDSG einzuhalten und verpflichtet sich weiter, das Datengeheimnis auch nach Beendigung einer Beauftragung zu wahren. NAIS verpflichtet sich weiterhin, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur solche Mitarbeiter einzusetzen, die auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG verpflichtet wurden. Sofern erforderlich werden die Vertragspartner in Ergänzung zu einer Beauftragung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO schließen.

IX. Anwendbares Recht

Für diese AGB sowie für sämtliche Beauftragungen von NAIS gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

X. Schlichtung und Gerichtsstand

1. Schlichtung. Bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder geschlossenen Beauftragungen soll vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI e.V.) als Schlichter angegangen werden. Dies gilt auch im Fall von Streitigkeiten über die Rechtsunwirksamkeit dieser AGB und/oder Beauftragungen und/oder einzelner Bestimmungen. Die Schlichtung erfolgt nach der jeweils gültigen Schlichtungsordnung der DGRI. Die Durchführung der Schlichtung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.

2. Gerichtsstand. Soweit eine Schlichtung gem. Ziffer X.1 keinen Erfolg hat, gilt Hamburg als Gerichtsstand.

XI. Sonstige Bestimmungen

1. Referenzkundennennung. NAIS ist berechtigt, die Kundin auf ihrer Website oder in ihren Marketingunterlagen als Referenzkundin zu benennen.

2. Übertragung/Abtretung. Die Kundin ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus den Beauftragungen im Sinne dieser AGB an Dritte zu übertragen, es sei denn NAIS stimmt dieser Übertragung zu. Die Zustimmung liegt im alleinigen Ermessen von NAIS. Eine Übertragung ohne Zustimmung ist unwirksam.